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Rathaus & Politik

Gemeinderat

„Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staats“, so heißt es in § 1 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO). Mit dieser Feststellung macht dieses „Grundgesetz der Städte und Gemeinden“ deutlich, dass in den Städten und Gemeinden die Demokratie von unten nach oben verwirklicht werden soll.

Dazu sieht die baden-wüttembergische Gemeindeordnung zwei Organe vor: den Gemeinderat als Hauptorgan und Vertretung der Bürger sowie den Ober-/Bürgermeister als weiteres Verwaltungsorgan. Diese Rangfolge bedeutet nicht, dass der Gemeinderat dem Ober-/Bürgermeister übergeordnet ist. Beide Organe sind vielmehr grundsätzlich voneinander unabhängig mit eigenen gesetzlichen Zuständigkeiten. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Ober-/Bürgermeister dafür zuständig ist. Er überwacht auch die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung.

Die Volkswahl des Ober-/Bürgermeisters und damit einerseits seine Unabhängigkeit vom Gemeinderat sowie seine Eigenschaft als Vorsitzender des Hauptorgans „Gemeinderat“ und andererseits die enge Verzahnung der beiden Gemeindeorgane kennzeichnen die Kommunalverfassung von Baden-Württemberg als „Süddeutsche Ratsverfassung“.

Die 32 ehrenamtlichen Mitglieder des Waiblinger Gemeinderats zuzüglich des Oberbürgermeisters als Vorsitzendem haben ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Sie werden auf dieses Amt mit der folgenden Formel verpflichtet:

„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Stadt Waiblingen gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“

Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt fünf Jahre. Die Sitzungen des Gemeinderats uns seiner Ausschüsse sind überwiegend öffentlich. Dazu gehört, dass die Sitzungen und die entsprechenden öffentlichen Tagesordnungen rechtzeitig der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der verschiedenen Sitzungen finden Sie deshalb in Waiblingen im Normalfall im Staufer-Kurier, dem Amtsblatt der Stadt Waiblingen, außerdem im Internet unter Sitzungstermine.

An den öffentlichen Beratungen kann jedermann als Zuhörer teilnehmen, soweit der Zuhörerraum ausreicht. Lediglich in Fällen, in denen es das öffentliche Wohl oder aber die berechtigten Interessen einzelner notwendig machen, muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Die Sitzungsunterlagen, die rechtzeitig vor der Sitzung fertig gestellt werden, können von der Öffentlichkeit eingesehen werden und zwar über das Ratsinformationssystem, das ebenfalls unter www.waiblingen.de verlinkt ist. Außerdem liegen im bzw. vor dem jeweiligen Sitzungsraum einige Exemplare der Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen aus. Darüber hinaus können die Tagesordnungen, Sitzungsunterlagen aber auch die Verhandlungsergebnisse bei der Geschäftsstelle des Gemeinderats, Rathaus Waiblingen, Zimmer 503, eingesehen werden.

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